Rechtsanwälte Damm + Marquard Hamburg

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Stand: 19.02.2012

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Vergütung & Arbeitsrecht
Gehalt, Sonderzahlungen und Mindestlohn (?) 

 

Mindestlohn?

Einheitlich gesetzlich bestimmte Mindestlöhne bestehen in Deutschland nicht. Dieses Thema wird stark diskutiert. In einzelnen Branchen gibt es über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) Mindestlöhne.

 

 

Tarifvertrag | Lohnwucher

In Arbeitsverhältnissen in denen ein (Lohn-) Tarifvertrag gilt, stellen die Tariflöhne die Mindestvergütung dar. Allerdings ist derzeit zu beobachten, dass nicht jedes Lohnniveau akzeptabel ist. Liegt der Lohn ca. 30 % unter der üblichen Entlohnung für vergleichbare Tätigkeit, so bestehen Anhaltspunkte dafür, dass dieser Billiglohn als Lohnwucher zu bewerten ist. Bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen kann der Arbeitgeber verurteilt werden den Lohn nachzuzahlen und dem Arbeitsverhältnis den üblichen Lohn zugrunde zu legen.

 

Überstunden | Nachtarbeit

Gesetzlich sind Regelungen zu Überstunden und zu Nacht- und Feiertagszuschlägen nur bedingt im ArbZG (Arbeitszeitgesetz) geregelt. Es gibt einen umfangreichen Ausnahmekatalog, der die Arbeit auch an Sonn- und Feiertagen gestattet. Eine zusätzliche Vergütung ist gesetzlich nicht geregelt, lediglich die Gewährung von (Ersatz-) Freizeit. Die Mehrarbeit (Überstunden) ist nach dem ArbZG nur begrenzt zulässig (gesamte Arbeitszeit bis zu 10 Std. werktäglich, wenn in einem Zeitraum von 6 Monaten im Durchschnitt nicht 8 Std. überschritten werden).

 

Weihnachtsgeld | Urlaubsgeld

Zusatzleistungen (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, 13. Gehalt, Zuschuss zur Vermögensbildung, Riester-Rente, freie Tage für Umzug, Hochzeit, etc) sind gesetzlich nicht vorgeschrieben und entstammen vor allem den Verhandlungen der Gewerkschaften und dem Bindungsinteresse der Arbeitgeber.

Dort wo diese Leistungen tarifvertraglich geregelt oder mit dem Arbeitsvertrag vereinbart sind, besteht ein einklagbarer Anspruch.

In Ausnahmefällen kann sich ein derartiger Anspruch auch ergeben, wenn der Arbeitgeber – ohne hierzu verpflichtet zu sein – vorbehaltlos über mehrere Jahre hintereinander – mindestens 3 Jahre – z.B. Weihnachtsgeld gezahlt hat. Dann kann es zu einer Selbstbindung, der betrieblichen Übung, kommen. Unter Umständen kann sich ein derartiger Anspruch auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.