Bei Streit
um die Erteilung der Arbeitspapiere ist immer das
Arbeitsgericht
zuständig.
Geht es jedoch um die Korrektur einzelner
Bescheinigungen, so können auch andere Fachgerichte zuständig werden, z.B.
bei einer Klage auf Korrektur der Arbeitsbescheinigung (§ 312 SGB III),
die für die Berechnung des Arbeitslosengeldes erforderlich ist, wäre das
Sozialgericht zuständig.