Rechtsanwälte Damm + Marquard Hamburg

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Stand: 19.02.2012

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Klage beim Arbeitsgericht 
Zuständigkeit und Formvorschriften

 


Fast alle juristischen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis werden vor den Arbeitsgerichten geführt. Wie bei anderen Streitigkeiten auch, sollte jeder zunächst versuchen, eine außergerichtliche Lösung zu finden. Weil dabei aber wegen kurzer Ausschlussfristen meist die Zeit drängt (Kündigungsschutzklage=3 Wochen), ist die Klagerhebung vor dem Arbeitsgericht oft unabdingbar.

 

Rechtsanwälte und andere Rechtsvertreter reichen eine Klage schriftlich beim Arbeitsgericht ein. Weil es für die Anfertigung einer solchen Klagschrift aber einige komplizierte Formvorschriften gibt, sollte ein juristischer Laie sich besser nicht daran wagen. Insbesondere wenn Sie rechtsschutzversichert sind, ziehen Sie unbedingt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzu!

 

Eine Klage beim Arbeitsgericht kann auch persönlich ohne Anwalt zu Protokoll des Gerichts erklärt werden.

Zuständig dafür ist die so genannte Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht. Dort kann man seine Anliegen vortragen und die Klage wird vom Urkundsbeamten der Rechtsantragstelle aufgenommen und in die richtige und zulässige schriftliche Form gebracht.

Wer diesen Weg gehen möchte, sollte daran denken, alle notwendigen Papiere – wie Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag, Verdienstbescheinigungen, etc. – dabei zu haben.

  

Nach Klagerhebung stellt das Arbeitsgericht zunächst die Klage der Gegenseite zur Stellungnahme zu und setzt dann recht kurzfristig einen so genannten Gütetermin fest.

In diesem Termin wird versucht, eine einvernehmliche Lösung über den Klagegegenstand der Parteien zu finden. Gelingt dies nicht, geht es mit einem nächsten Verhandlungstermin weiter.