Rechtsanwälte Damm + Marquard Hamburg

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Stand: 19.02.2012

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Klage vor dem Arbeitsgericht 
Anwaltskosten + Gerichtskosten


Die Kosten für anwaltliche Beratung und Vertretung vor dem Arbeitsgericht richten sich nach den so genannten Gegenstandswerten, bzw. Streitwerten. Nähere Informationen finden Sie in einem Informationsflyer der Bundesrechtsanwaltskammer, den Sie hier downloaden können, oder in unserer ausführlichen Informationsbroschüre Arbeit & Recht.

Kosten entfallen in erster Gerichtsinstanz häufig nur auf die Anwaltsgebühren. Gerichtskosten fallen nur an, wenn das Arbeitsgericht durch Urteil entscheiden muss. Ansonsten können geringe Zustellkosten entstehen.

Achtung!
In erster Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre Kosten selbst – auch wenn sie im Verfahren obsiegt.

Es gilt also nicht das sonst herrschende Prinzip, nach dem der Verlierer eines Rechtsstreits die Kosten tragen muss!

Notwendige Kosten können bei schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen von der Staatskasse getragen werden. Hierfür wäre ein Antrag auf Prozesskostenhilfe nötig. In Abhängigkeit vom Einkommen kann Prozesskostenhilfe mit oder ohne Rückzahlungsverpflichtung bewilligt werden.
 

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bewirkt, dass der Staat die Anwalts- und Gerichtskosten für Ihr Scheidungsverfahren entweder vollständig oder als zinsloses Darlehen mit an Ihr Einkommen angepassten Rückzahlungsraten übernimmt.

 

Steht Ihnen Verfahrenskostenhilfe zu?

Ein sehr übersichtliches und werbefreies Berechnungsprogramm finden Sie unter www.pkh-rechner.de.

Eine ausführliche Informationsbroschüre finden Sie beim
Bundesjustizministerium für Justiz zum Download.

Einen Antragsformular auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Erläuterungen finden Sie in ebenfalls
beim Bundesjustizministerium. Das Formular kann am Bildschirm ausgefüllt und dann ausgedruckt werden.


 

Für die Kosten arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen treten in aller Regel Rechtsschutzversicherungen ein, sofern der Vertrag Arbeitsrecht absichert.