Rechtsanwälte Damm + Marquard Hamburg

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Stand: 19.02.2012

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Arbeitslosengeld nach Kündigung
Antrag und Meldepflichten

 

Die wichtigste Entgeltersatzleistung nach einer Kündigung ist das Arbeitslosengeld. Anspruch hierauf hat nur, wer

 

▪   arbeitslos ist

▪   sich arbeitslos meldet

▪   eine Anwartschaft besitzt.

 

Arbeitslos zu sein bedeutet, ohne Beschäftigung zu sein und eine Beschäftigung zu suchen. Dies beinhaltet, für das Arbeitsamt erreichbar zu sein, Aufforderungen – auch zu Schulungen – Folge zu leisten und auch eine geringerwertige, zumutbare Tätigkeit aufzunehmen.

Die Arbeitslosmeldung muss immer persönlich erfolgen und hat unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes der Tätigkeit zu erfolgen. Hiernach haben Sie sich innerhalb von 3 Kalendertagen nach Zugang der Kündigung bei der Agentur für Arbeit zu melden.

Bei Verletzung dieser Meldepflicht ohne rechtfertigenden Grund wird es zu Kürzungen bei dem Arbeitslosengeld (längstens für 30 Tage) kommen. Klärt der Arbeitgeber z.B. bei einer Kündigung über diese Meldepflicht nicht auf, so können sich keine Schadensersatzansprüche ergeben, wenn es zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes kommt.