Rechtsanwälte Damm + Marquard Hamburg

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Stand: 19.02.2012

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Abfindung bei Kündigung - Was ist zu beachten?

Anrechnung auf Arbeitslosengeld | Abfindung versteuern: die Fünftelregelung

(von RA Marquard | Fachanwalt für Arbeitsrecht Hamburg)

 

Welche konkrete Frage führt Sie zu uns? Wir haben Antworten zu folgenden Fragen:

  Besteht nach Kündigung ein Anspruch auf Abfindung?

  Abfindungsangebot ohne Kündigung annehmen?

  Abfindungsangebot nach Kündigung annehmen?

  Abfindungshöhe - Wie wird die Abfindung berechnet?

  Abfindung versteuern - was bleibt übrig?

 Abfindung + Arbeitslosengeld - was wird angerechnet?
 

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Abfindung + Rechtsanspruch

Besteht "automatisch" ein Rechtsanspruch auf Abfindung nach Kündigung?


Fast nie!
Zunächst einmal: Eine  rechtmäßige Kündigung löst nie einen Abfindungsanspruch aus. Ein echter Anspruch auf Abfindung ergibt sich in seltenen Fällen aus Tarifverträgen, Einzelarbeitsverträgen oder einem Sozialplan. In wenigen Fällen kann das Urteil in einem Kündigungsschutzverfahren auf Zahlung einer Abfindung lauten.

 

Meistens ...
liegt einer Abfindung ein Prozessvergleich oder eine außergerichtliche Einigung der Beteiligten zugrunde, mit der Streit um die Rechtmäßigkeit einer Kündigung einvernehmlich beendet wird.
 

 

Abfindungen sind meist Ergebnis geschickter Vertragsverhandlungen

Nach einer Kündigung werden Abfindungen meistens für einen "Freikauf" des Arbeitgebers vom Risiko eines Kündigungsschutzprozesses gezahlt.

Wenn Ihnen gekündigt wurde, sind Sie mit Ihren verständlichen Existenzängsten vermutlich nicht gerade der "abgebrühteste"  Verhandlungspartner, oder?!

Lassen Sie sich dann besser vertreten - durch einen Fachanwalt oder Ihre Gewerkschaft (falls verfügbar)!

 

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Abfindungsangebot
ohne Kündigung?

 

Abfindungsangebot vor/statt einer Kündigung annehmen?
Das geht risikolos nur, wenn Sie einen Anschlussjob haben oder die Abfindung so hoch ist, dass Sie an diesem Angebot "einfach nicht vorbeigehen können"!

Sonst muss wegen der negativen Folgen für Arbeitslosengeld dringend Vorsicht angeraten werden! Es drohen ernsthaft Sperrzeit und Anrechnung auf Arbeitslosengeld!

 

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Abfindungsangebot
nach Kündigung

 

Abfindungsvereinbarung nach einer Kündigung:

Wenn Sie Ihre Kündigung erhalten haben und sich die Gelegenheit zu Verhandlungen über eine Abfindung gegen Verzicht auf ein Kündigungsschutzverfahren ergibt, sollten Sie darauf eingehen.
 

Beachten Sie aber unbedingt die Klagefrist:

Eine Kündigungsschutzklage muss spätestens
3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden! Wenn bis dahin keine Einigung über die Abfindung erzielt wurde, muss unbedingt Klage erhoben werden. Sonst ist jeder Anreiz für weitere Verhandlungen auf Arbeitgeberseite verloren!

Es ist also Eile geboten! Auf keinen Fall die Klagfrist versäumen!

Auch im Arbeitsgerichtsprozess ergeben sich fast immer weitere Verhandlungsmöglichkeiten. Prüfen Sie genau, ob Sie diese Chancen ohne fachkundige Begleitung optimal allein wahrnehmen können!

Lassen Sie sich im Zweifel vertreten - durch einen Fachanwalt oder Ihre Gewerkschaft (falls verfügbar)!

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Abfindungshöhe

 

Wie wird die Höhe der Abfindung berechnet?

Kurz gesagt: Das ist Verhandlungssache!
Maßgeblich sind vor allem die jeweiligen Erfolgsaussichten der Verhandlungspartner in einem Kündigungsschutzprozess und die Höhe des monatlichen Bruttogehaltes des ausscheidenden Mitarbeiters.

In der Praxis hat sich eine gewisse "Übung" etabliert:
Bei hohen Erfolgsaussichten des Mitarbeiters sollte dieser mit einer Forderung von einem Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr in die Verhandlungen gehen. Bei etwa gleicher Risikoverteilung wird oft über 0,5 Bruttogehälter pro Beschäftigungsjahr verhandelt.
 

Abfindungen sind meist Ergebnis geschickter Vertragsverhandlungen

Wenn Ihnen gekündigt wurde, sind Sie mit Ihren verständlichen Existenzängsten vermutlich nicht gerade der "abgebrühteste"  Verhandlungspartner, oder?!

Lassen Sie sich dann besser vertreten - durch einen Fachanwalt oder Ihre Gewerkschaft (falls verfügbar)!

 

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Abfindung versteuern
was bleibt übrig?

 

Steuerfreibeträge auf Abfindungen sind leider schon seit 2006 "Geschichte" ...
meist gibt es aber eine gewisse Steuererleichterung für Abfindungen durch die so genannte Fünftelregelung. Der Steuervorteil betrifft nur echte Abfindungen - nicht darin "versteckte" Gehaltsbestandteile. Die Abfindungsvereinbarung sollte hier also keine Zweifel entstehen lassen.

Wie immer im Steuerrecht, ist die Anwendung der Fünftelregelung nicht leicht zu verstehen und wenig transparent. Das Ergebnis ist auch immer von individuellen Faktoren abhängig.

Für genaue Berechnung sollten also besser einen Steuerberater fragen!

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Abfindung + Arbeitslosengeld

 

Was wird angerechnet?
Wenn Ihnen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zunächst die Arbeitslosigkeit droht, müssen Sie über eine mögliche Anrechnung der Abfindung auf Arbeitslosengeld nachdenken.

Arbeitslosengeld I:
Wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I erworben haben, besteht vorerst keine Gefahr der Anrechnung, wenn aufgrund arbeitsgerichtlichem Vergleich eine Abfindung gezahlt wurde oder für die Aufhebung ein wichtiger Grund bestand.

Arbeitslosengeld II:
Wenn Sie fürchten, sofort oder kurzfristig Arbeitslosengeld II (Hartz IV) in Anspruch nehmen zu müssen, wird Ihnen von der Abfindung nichts oder wenig bleiben. Dann lohnt sich vielleicht eher der Streit um Ihren Arbeitsplatz.

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Sie möchten anwaltliche Unterstützung?

Ich verhandle gern für Sie oder gemeinsam mit Ihnen über die Höhe einer Abfindungszahlung und sorge für eine möglichst steuergünstige Formulierung. Auch die Auswirkungen auf Ihr späteres Arbeitslosengeld behalten wir dabei im Blick.

Unter der Telefonnummer 040 - 44 06 44 können Sie
einen Gesprächstermin mit mir vereinbaren oder einen
Beratungstermin per E-Mail anfordern: info@damm-pp.de

Ich freue mich darauf, Sie kennen zu lernen.

 

Daniel Marquard - Fachanwalt für Arbeitsrecht Hamburg

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