Abfindung bei
Kündigung - Was ist zu beachten?
Anrechnung auf Arbeitslosengeld | Abfindung versteuern: die
Fünftelregelung
(von RA
Marquard | Fachanwalt für Arbeitsrecht Hamburg)
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Welche
konkrete Frage führt Sie zu uns? Wir haben Antworten zu folgenden
Fragen: |

Besteht
nach Kündigung ein Anspruch
auf Abfindung?
Abfindungsangebot
ohne
Kündigung annehmen?
Abfindungsangebot nach Kündigung annehmen?
Abfindungshöhe - Wie wird die Abfindung
berechnet?
Abfindung versteuern - was bleibt übrig?
Abfindung
+ Arbeitslosengeld
- was wird angerechnet?
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Druckversion |
Abfindung + Rechtsanspruch
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Besteht
"automatisch" ein Rechtsanspruch auf Abfindung nach
Kündigung?
Fast nie!
Zunächst einmal: Eine rechtmäßige Kündigung löst
nie einen Abfindungsanspruch aus. Ein echter Anspruch auf Abfindung ergibt
sich in seltenen Fällen aus Tarifverträgen, Einzelarbeitsverträgen
oder einem Sozialplan. In wenigen Fällen kann das Urteil in einem
Kündigungsschutzverfahren auf Zahlung einer Abfindung lauten.
Meistens
...
liegt einer Abfindung ein Prozessvergleich oder eine
außergerichtliche Einigung der Beteiligten zugrunde, mit der Streit um
die Rechtmäßigkeit einer Kündigung einvernehmlich beendet wird.
Abfindungen sind meist Ergebnis geschickter Vertragsverhandlungen
Nach einer Kündigung werden Abfindungen meistens für einen "Freikauf"
des Arbeitgebers vom Risiko eines Kündigungsschutzprozesses gezahlt.
Wenn Ihnen gekündigt wurde, sind Sie mit Ihren verständlichen
Existenzängsten vermutlich nicht gerade der "abgebrühteste"
Verhandlungspartner, oder?!
Lassen Sie sich dann besser vertreten - durch einen Fachanwalt oder
Ihre Gewerkschaft (falls verfügbar)!
mehr zum
Thema...
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Gesetzliche Abfindungsansprüche (selten):
Kündigungsschutzgesetz:
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Arbeitgeber können eine betriebsbedingte Kündigung mit dem Angebot auf
eine Abfindung in Höhe
eines halben Bruttogehaltes je Beschäftigungsjahr (ab 6 Monate + 1 Tag
wird aufgerundet) gegen Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage
verbinden (§ 1a Kündigungsschutzgesetz).
Der Anspruch auf die Abfindung entsteht dann erst bei Ablauf
der Kündigungsfrist (3 Wochen ab Zugang der Kündigung).
-
Falls sich in einem Kündigungsschutzprozess die Unwirksamkeit einer
Kündigung ergibt, die Parteien sich aber inzwischen so zerstritten
haben, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar bzw. nicht mehr
möglich erscheint, kann das Arbeitsverhältnis durch Urteil gegen
Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber beendet werden (§ 10
Kündigungsschutzgesetz).
Betriebsverfassungsgesetz:
Bei Betriebsänderungen (z.B. Betriebsstilllegungen) in Betrieben mit
Betriebsrat können sich Abfindungsansprüche aus einem Sozialplan
ergeben. Hier sind Abfindungsansprüche dann vom Betriebsrat mit dem
Arbeitgeber ausgehandelt worden. Sind dem Betriebsrat derartige
Verhandlungsmöglichkeiten nicht eingeräumt worden, könnte ein
Anspruch auf Nachteilsausgleich nach dem Betriebsverfassungsgesetz
entstehen.
Alle weiteren Abfindungsvereinbarungen:
sind das Ergebnis individueller Vertragsverhandlungen zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der von einer Seite
gewünschten Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Das Ergebnis ist abhängig vom Verhandlungsgeschick der
Vertragsparteien und der Risikoverteilung in einem
Kündigungsschutzverfahren.
Die Risikoverteilung lässt sich nur mit
Kenntnis der arbeitsrechtlichen und tatsächlichen Situation zuverlässig einschätzen.
Verzichten Sie deshalb nicht auf die Beratung eines Experten im
Arbeitsrecht! Ausblenden ...
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Abfindungsangebot
ohne Kündigung?
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Abfindungsangebot vor/statt einer Kündigung annehmen?
Das geht risikolos nur, wenn Sie einen Anschlussjob haben oder
die Abfindung so hoch ist, dass Sie an diesem Angebot "einfach nicht
vorbeigehen können"!
Sonst muss wegen der negativen Folgen für Arbeitslosengeld dringend
Vorsicht angeraten werden! Es drohen ernsthaft Sperrzeit und Anrechnung auf
Arbeitslosengeld!
mehr
zum Thema ...
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Ein Abfindungsanbot ohne Kündigung ...
beinhaltet immer ein Angebot für einen
Aufhebungsvertrag, der zu einer freiwilligen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses führt. Wenn danach Arbeitslosigkeit folgt,
reagiert die Bundesanstalt für Arbeit bei ungünstiger
Vertragsgestaltung in der Regel mit 12-wöchiger Sperre des Arbeitslosengeldes oder
einer Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld.
Negativfolgen bei Arbeitslosengeld sind nur
vermeidbar, wenn ...
-
ansonsten eine Kündigung durch den Arbeitgeber
"mit Bestimmtheit" in Aussicht gestellt wurde;
-
die Arbeitgeberkündigung frühestens zu demselben
Zeitpunkt wie die im Aufhebungsvertrag vereinbarte
Vertragsbeendigung wirksam werden würde;
-
die Arbeitgeberkündigung die vom Arbeitgeber zu
beachtende Kündigungsfrist eingehalten hätte;
-
der Arbeitnehmer nicht unkündbar war;
-
u n d der
Arbeitnehmer eine Abfindung von mindestens 0,25 und höchstens 0,50
Gehältern pro Beschäftigungsjahr erhält. Liegt die Abfindung unter
oder über dieser Spanne, wird nur dann ein wichtiger Grund von der
Arbeitsagentur anerkannt, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt
wäre.
Wenn Sie mit "Amtsdeutsch" keine Probleme haben, finden Sie Details in der
aktuellen Durchführungsanweisung der
Bundesarbeitsagentur für Arbeit unter Punkt 9.2. (PDF).
Achtung:
Zur Vermeidung einer Sperrzeit
können juristisch saubere und unmissverständliche
Abfindungsvereinbarungen unverzichtbar sein!
Vertrauen Sie deshalb bitte nicht auf
Mustervorlagen oder Formulare! Ausblenden ...
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Abfindungsangebot
nach Kündigung
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Abfindungsvereinbarung nach einer Kündigung:
Wenn Sie Ihre Kündigung erhalten haben und sich die Gelegenheit zu
Verhandlungen über eine Abfindung gegen Verzicht auf ein
Kündigungsschutzverfahren ergibt, sollten Sie darauf eingehen.
Beachten Sie aber unbedingt die Klagefrist:
Eine Kündigungsschutzklage muss spätestens
3 Wochen nach Zugang der Kündigung
beim
Arbeitsgericht eingereicht werden! Wenn bis dahin keine Einigung über
die Abfindung erzielt wurde, muss unbedingt Klage erhoben werden.
Sonst ist jeder Anreiz für weitere Verhandlungen auf Arbeitgeberseite
verloren!
Es ist also Eile geboten! Auf keinen Fall
die Klagfrist versäumen!
Auch im Arbeitsgerichtsprozess ergeben sich fast immer weitere
Verhandlungsmöglichkeiten. Prüfen Sie genau, ob Sie diese Chancen ohne
fachkundige Begleitung optimal allein wahrnehmen können!
Lassen Sie sich im Zweifel vertreten - durch einen Fachanwalt oder
Ihre Gewerkschaft (falls verfügbar)!
mehr zum
Thema ...
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Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind
einvernehmliche Abfindungsvereinbarungen meist gleichermaßen sinnvoll.
Dabei ist es unbeachtlich, in welchem Verfahrensstadium die Einigung
erfolgt.
Nutzen Sie die Möglichkeit, alle mit der Beendigung des
Arbeitsvertrages einhergehenden Folgeprobleme, wie z.B.:
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Restliche Vergütungsansprüche | Überstunden
-
Arbeitszeugnis
-
Restliche Urlaubsansprüche | Freistellung
-
Restliche Überstunden-Vergütung
-
Betriebliche Altersversorgung | Rente
-
Konkurrenzschutz | Wettbewerbsverbot
in "einem Guss" einvernehmlich und ausgewogen gleich mitzuklären.
Achtung:
Bei Aufhebungsverträgen im
Arbeitsrecht sind juristisch saubere und unmissverständliche
Formulierungen unverzichtbar! Insbesondere sind auch bei
Abfindungsvereinbarungen nach Kündigung die möglichen Nachteile bei
späterem Bezug von Arbeitslosengeld zu beachten.
Vertrauen Sie deshalb bitte nicht auf
Mustervorlagen oder Formulare!
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Abfindungshöhe
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Wie wird
die Höhe der Abfindung berechnet?
Kurz gesagt: Das ist Verhandlungssache!
Maßgeblich sind vor allem die jeweiligen Erfolgsaussichten der
Verhandlungspartner in einem Kündigungsschutzprozess und die Höhe des
monatlichen Bruttogehaltes des ausscheidenden Mitarbeiters.
In der Praxis hat sich eine gewisse "Übung"
etabliert:
Bei hohen Erfolgsaussichten des Mitarbeiters sollte dieser mit einer
Forderung von einem Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr in die
Verhandlungen gehen. Bei etwa gleicher Risikoverteilung wird oft
über 0,5 Bruttogehälter pro Beschäftigungsjahr verhandelt.
Abfindungen sind meist Ergebnis geschickter Vertragsverhandlungen
Wenn Ihnen gekündigt wurde, sind Sie mit Ihren verständlichen
Existenzängsten vermutlich nicht gerade der "abgebrühteste"
Verhandlungspartner, oder?!
Lassen Sie sich dann besser vertreten - durch einen Fachanwalt oder
Ihre Gewerkschaft (falls verfügbar)!
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Thema ...
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Eine gute Verhandlungsstrategie von
Arbeitnehmern ...
erfordert eine zuverlässige Einschätzung ihrer arbeitsrechtlichen
Situation. Unter dem Druck einer vielleicht existenzgefährdenden
Situation nach möglichem Verlust des Arbeitsplatzes ist dies ohne
fachkundigen Rat nicht gut zu bewältigen.
Auch wenn ein Anschlussjob in Aussicht ist, verspielen Sie nicht aus
juristischer Unkenntnis "Ihre besten Karten" in dieser "Pokerpartie".
Lassen Sie sich besser fachkundig beraten und
begleiten! Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt die
Versicherung nach einer Kündigung immer die Kosten anwaltlicher
Beratung und Vertretung in einem Kündigungsschutzverfahren.
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Abfindung versteuern
was bleibt übrig?
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Steuerfreibeträge auf Abfindungen sind leider schon seit 2006
"Geschichte" ...
meist gibt es aber eine gewisse Steuererleichterung für
Abfindungen durch die so genannte Fünftelregelung. Der Steuervorteil
betrifft nur echte Abfindungen - nicht darin "versteckte"
Gehaltsbestandteile. Die Abfindungsvereinbarung sollte hier also keine
Zweifel entstehen lassen.
Wie immer im Steuerrecht, ist
die Anwendung der Fünftelregelung nicht leicht zu verstehen und wenig
transparent. Das Ergebnis ist auch immer von individuellen Faktoren
abhängig.
Für genaue Berechnung
sollten also besser einen Steuerberater fragen!
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Thema ...
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Abfindung versteuern - die Fünftelregelung:
Grundbedingung für die Anwendung:
Die Fünftelregelung geht zunächst nur, wenn die Abfindung
vollständig innerhalb eines Steuerjahrs gezahlt wird und soweit der
Arbeitnehmer wegen der Abfindungszahlung mehr verdient, als er bei
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bekommen hätte.
Beispiel:
Normales Jahreseinkommen (z.B. aus dem Vorjahr) € 30.000.
Die Kündigung erfolgt zum 30. Juni. Das normale Einkommen ist also
€ 15.000. Danach folgt steuerfreies Arbeitslosengeld und die
vereinbarte Abfindung beträgt € 15.000. Da das steuerpflichtige
Einkommen incl. Abfindung dem Vorjahreseinkommen entspricht, gibt es
keine Steuererleichterung.
Von dem Steuervorteil bleibt also nichts!
Wenn und soweit die Abfindung das fiktive
Normaleinkommen übersteigt, funktioniert die Fünftelregelung so:
Zunächst muss die Steuer auf das Einkommen im Jahr der
Abfindungszahlung ohne die Abfindung berechnet werden. Anschließend
wird zum Einkommen ein Fünftel der Abfindung addiert und erneut die
Einkommensteuer ermittelt. Der Unterschied zwischen den Steuerbeträgen
wird mit fünf multipliziert und ergibt die zusätzliche Steuer, die für
die Abfindung zu zahlen ist.
Beispiel (Steuerjahr 2012, Ledig ohne Kind,
ohne Kirchensteuer - ermittelt mit www.simtax.de):
Normales Jahreseinkommen (z.B. aus dem Vorjahr) € 30.000. Die
Kündigung erfolgt zum 30. Juni. Das normale Einkommen ist also
€ 15.000. Danach folgt ein neuer Job mit gleichem Gehalt und die
vereinbarte Abfindung beträgt € 15.000. Das steuerpflichtige Einkommen
incl. Abfindung übersteigt also das Normaleinkommen um € 15.000.
1/5 der Abfindung beträgt € 3.000 - die 2. Steuerberechnung muss also
auf € 33.000 erfolgen.
Einkommenssteuer und Soli ohne Abfindung auf € 30.000 beträgt € 4.297,01
Einkommenssteuer und Soli ohne Abfindung auf € 33.000 beträgt € 5.112,50
Die Differenz der Steuerbelastung beträgt also € 820,40
Die Differenz * 5 (820,49 x 5) ist also € 4.102,45
Von der Abfindung bleiben also (€ 15.000 - €
4.102,45) € 10.897,55
Hinweise:
Die Anwendung der Fünftelregelung ist
nicht allen Fällen günstig - insbesondere besser Verdienende
sollten einen Steuerberater hinzuziehen.
Im Netz finden Sie Abfindungsrechner, bei
deren Benutzung Sie aber die Grundbedingung für die Anwendung der
Fünftelregelung beachten müssen: Geben Sie in das Feld für das
"Normaleinkommen" mindestens das im letzten Jahr erzielte
Bruttoeinkommen ein, wenn der tatsächlich im Zuflussjahr der Abfindung
erreichte Betrag niedriger ist. Ein Beispiel für einen
Abfindungsrechnung finden Sie unter
sueddeutsche.de.
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Abfindung + Arbeitslosengeld
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Was wird
angerechnet?
Wenn Ihnen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zunächst die
Arbeitslosigkeit droht, müssen Sie über eine mögliche Anrechnung der
Abfindung auf Arbeitslosengeld nachdenken.
Arbeitslosengeld I:
Wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I erworben haben, besteht
vorerst keine Gefahr der Anrechnung, wenn aufgrund
arbeitsgerichtlichem Vergleich eine Abfindung gezahlt wurde oder für
die Aufhebung ein wichtiger Grund bestand.
Arbeitslosengeld II:
Wenn Sie fürchten, sofort oder kurzfristig Arbeitslosengeld II (Hartz
IV) in Anspruch nehmen zu müssen, wird Ihnen von der Abfindung nichts
oder wenig bleiben. Dann lohnt sich vielleicht eher der Streit um
Ihren Arbeitsplatz.
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Wenn Ihnen
Arbeitslosigkeit droht:
Ihre Abfindung wird auf Arbeitslosengeld I
nicht angerechnet. Wenn Sie bei der Formulierung keine Fehler gemacht
haben (siehe oben), erfolgt
auch keine Sperrzeit.
Auf
Arbeitslosengeld II wird jedoch die
Zahlung einer Abfindung nach dem so genannten Zuflussprinzip als
eigenes Einkommen angerechnet.
Wenn zwischen Abfindungszahlung und
Arbeitslosengeld II einige Zeit liegt:
Dann ist die Situation weniger dramatisch. Der noch vorhandene Teil
der Abfindung gilt als Vermögen mit Freibeträgen, deren Höhe von Ihrem
Alter abhängig ist:
Anzahl der Lebensjahre x 150 Euro - mindestens 3.100 Euro und und
maximal 9.750 Euro.
Lassen Sie im Zweifel Ihr Abfindungsangebot rechtlich "durchchecken". Die
entstehenden Kosten für arbeitsrechtliche Beratung sind meist
niedriger als die Verluste aus evtl. schädlichen Formulierungen Ihres
Auflösungsvertrages!
Falls Sie rechtsschutzversichert sind -
übernimmt im Regelfall Ihre Versicherung die Beratungskosten.
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Sie möchten
anwaltliche Unterstützung?
Ich verhandle gern für Sie oder gemeinsam mit Ihnen über die Höhe einer
Abfindungszahlung und sorge für eine möglichst steuergünstige Formulierung.
Auch die Auswirkungen auf Ihr späteres
Arbeitslosengeld behalten wir dabei im Blick.
Unter der Telefonnummer 040 - 44 06 44 können
Sie
einen Gesprächstermin mit mir vereinbaren oder einen
Beratungstermin
per E-Mail anfordern: info@damm-pp.de
Ich freue mich darauf, Sie kennen zu lernen.
Daniel Marquard - Fachanwalt für Arbeitsrecht Hamburg
Visitenkarte
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